Ein Verein lebt durch seine Mitglieder und um diesem Gerecht zu werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten im Verband aktiv als Mitglied tätig zu werden.
So gibt es Mitgliedschaften für Aktive Bartender und Auszubildende, ebenso besteht die Möglichkeit als Betrieb Mitglied zu werden. Fördermitgliedschaften sind selbstverständlich auch möglich und die Satzung erlaubt es sogar, dass auch Fördermitglieder nicht nur Mitsprache-, sondern auch Entscheidungsrecht in Mitgliederversammlungen haben. So können etwaige Fördermitglieder die Belange der German Bartenders Guild e.V. maßgeblich mit beeinflussen.
Satzung
Satzung des eingetragenen Vereins „German Bartenders Guild – die Gilde Deutscher Barkeeper e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen GERMAN BARTENDERS GUILD – DIE GILDE DEUTSCHER BARKEEPER e.V. (GBG e.V.). Er hat derzeit seinen Sitz in 18069 Rostock, Hundsburgallee 12. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name „German Bartenders Guild – die Gilde der Deutschen Barkeeper e.V.“ Das Vereinssymbol „3 stilisierte Rührgläser mit Nationalfarben schwarz – rot – gold; darunter Schriftzug – GERMAN BARTENDERS GUILD E.V.2019 – “ ist beim Patentamt München eingetragen worden. Der Verein ist seit 05.11.2019 Mitglied im internationalen Dachverband, der International Bartenders Association (IBA), und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der in Gastronomie und Hotellerie tätigen Mitarbeiter an Bars und in Restaurants, sowie den Bar-, bzw. Gastronomie- und Hotelinhabern. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Barbereich
- Durchführung von Vorträgen zu spezifischen Themen der Bar
- Zertifizierung von privaten Barschulen in Deutschland
- Beratung seiner Mitglieder in allen relevanten Bereichen der Bar
- Austragung von Wettbewerben und Meisterschaften im Bereich Bar
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der gastronomischen Bar. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Mitgliedern in Berufsausbildung
- Betriebsmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Seniorenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nachweislich in Gastronomie, oder Hotellerie tätig ist. Mitglied in Berufsausbildung kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Berufsausbildung in einem gastronomischen Beruf steht. Betriebsmitglied können juristische Personen, z.B. Bars, Restaurants, Hotels und Firmen werden.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Ehrenmitglied wird man durch Berufung des Vorstandes. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Seniorenmitglied auf Anfrage mit Eintreten in den Berufsruhestand. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Ehrenmitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: – wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten – wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins – wenn das Mitglied Namen oder Symbol des Vereins zur finanziellen Bereicherung verwendet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung an die Mitgliederversammlung nicht zulässig. Ein Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. Die Mitglieder sind zur Errichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.
Derzeit sind folgende Beiträge beschlossen:
– Aufnahmegebühr: € 25,00 (einmalig)
– Jahresbeiträge:
+ ordentliches Mitglied € 99,00 (jährlich)
+ Mitglied in Ausbildung € 49,00 (jährlich)
+ Fördermitglied € 99,00 (jährlich)
+ Seniorenmitglied € 79,00 (jährlich)
+ Betriebsmitglied € 99,00 (jährlich)
Die Jahresbeiträge sind immer zum 01. Januar des Kalenderjahres fällig und werden vom Mitglied an den Verein überwiesen. Eintritte sind monatlich möglich und eine Abrechnung findet zum nächsten Quartal statt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: – der Vorstand – die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem Präsidenten (President)
– den vier Regionsvizepräsidenten (Area Vice President)
in den Regionen: *Nord * Ost * Süd * West
– dem Vorsitzenden Ausbildung (Chairman Education)
– dem Vorsitzenden Verwaltung (Chairman Administration)
– dem Vorsitzenden Flair (Chairman Flair)
– dem Schatzmeister (Treasurer)
Zum erweiterten Vorstand kann ein Beraterstab, sogenannte „Bar Weise“ aus maximal drei Personen vom Vorstand berufen werden. Die Barweisen haben ausschließlich beratende Funktion und arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Präsident wird durch einen der vier Vizepräsidenten vertreten, welchen der Präsident festlegt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines berufenen Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: – der Präsident – die Vizepräsidenten – die Vorsitzenden – der Schatzmeister Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt kommissarisch zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert von 50.000 € schließen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die: – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes – Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer – Entlastung und Wahl des Vorstandes – Wahl der Kassenprüfer – Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit – Genehmigung des Haushaltsplanes – Satzungsänderungen – Entscheidung über den Ausschluss/ die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen – Ernennung von Ehrenmitgliedern – Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung – Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Chairman Administration des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, Mitglieder in Ausbildung, Seniorenmitglieder, Betriebsmitglieder und Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. In den Vorstand gewählt werden können nur alle ordentlichen Mitglieder.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei Ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und Vorstandes.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Haushaltsplan zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem Chairman Administration zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse müssen von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. § 18 Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung oder es wird an die Mitglieder ausgeschüttet. Dies muss im Auflösungsbeschluss festgelegt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von den Gründungsmitgliedern (erste Mitgliederversammlung) des Vereins am 28. Januar 2019 beschlossen worden.
Die Gründungsmitglieder
(Die Originalsatzung mit allen Unterschriften liegt sowohl beim Amtsgericht Rostock, als auch im Büro der German Bartenders Guild e.V. zur Einsicht bereit)
Geschäftsordnung Vorstand
Geschäftsordnung des Vorstands der German Bartenders Guild e.V.
- 1 Sitzungen
- Vorstandssitzungen finden regelmäßig zweimal im Jahr statt, bestenfalls eine pro In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Der Antrag muss begründet sein und die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Beschluss- und Beratungsgegenstände im Einzelnen benennen.
- Der Vorstand legt die Termine für die turnusmäßigen Vorstandssitzungen jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens bis 31. Januar für das laufende Jahr fest.
- Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher abgesagt werden. Die Bar Weise können jederzeit daran teilnehmen
- 2 Tagesordnung
- Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden Administration in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten erstellt.
- Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis zehn Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden Administration eingegangen sind.
- Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.
- 3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit
- Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.
- Bestellt die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vorstands ist, nimmt dieser regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.
- 4 Sitzungsleitung
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der berufene Vizepräsident die Sitzung.
- 5 Beratungs- und Beschlussgegenstände
- Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
- Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.
- 6 Beschlussfassung
- Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Über die Form der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
- 7 Niederschrift
- Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
- Das Sitzungsprotokoll ist von allen Anwesenden zu unterzeichnen.
- Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
- 8 Aufgaben im Vorstand
- Präsident (President)
Der Präsident ist oberster Repräsentant des Vereins, er vertritt diesen in der Öffentlichkeit, Behörden und anderen Vereinen und Verbänden. Er ist Versammlungsleiter bei Vorstandstreffen und Mitgliederversammlungen. Er wirkt aktiv bei Veranstaltungen innerhalb des Vereines mit und hat die Übersicht über sämtliche Aktivitäten und Geschäfte im Verein. Er überwacht die Durchführung von Beschlüssen aus Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Bei internationalen Veranstaltungen obliegt ihm die Auswahl eines Delegierten, der ihn begleitet. Der Präsident ist für jegliche Korrespondenz im Verein zeichnungsbefugt und führt Verhandlungen mit möglichen Sponsoren und Partnern des Vereines. Er erstellt gemeinsam mit dem Vorstand das Jahresbudget bis 31. Januar eines Jahres.
- Vizepräsidenten (Area Vice President)
Die Vizepräsidenten sind Repräsentant in ihrer gewählten Region. Sie organisieren mindestens einmal im Jahr eine Regionsversammlung mit den Mitgliedern der jeweiligen Region. Der vom Präsidenten berufene Vertreter, vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Er ist im Rahmen seiner Funktion zeichnungsbefugt und führt im Auftrag des Präsidenten Verhandlungen mit möglichen Sponsoren und Partnern des Vereines. Das Jahresbudget für sein Resort erstellt er bis 30. November für das Folgejahr.
- Vorsitzender Education (Chairman Education)
Ist verantwortlich für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Verein und darüber hinaus. Er hält Kontakt zu anderen Verbänden und Kammern im Bereich Education. Das Voranbringen, Barkeeper zum Ausbildungsberuf zu etablieren ist sein oberstes Ziel. Einmal jährlich plant und organisiert er den Elite-Bartender-Course Germany und führt diesen auch durch. Bei Regionsversammlungen steht er als Coach für Workshops und Seminare nach Absprache mit den Regionsvizepräsidenten zu Verfügung. Er ist im Rahmen seines Aufgabengebietes zeichnungsbefugt. Das Jahresbudget für sein Resort erstellt er bis 30. November für das Folgejahr.
- Vorsitzende Administration (Chairman Administration)
Führt die Bücher des Vereins, verwaltet und betreut die Mitglieder. Erledigt die laufende Korrespondenz, verfasst Einladungen zu Veranstaltungen und ist Protokollführer auf Sitzungen und Versammlungen. Hält die Übersicht über Satzung, Geschäftsordnung und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Organisiert Reisebuchungen für den Vorstand.
- Vorsitzender Flair (Chairman Flair)
Zeichnet verantwortlich für das Flairbartending im Verein und darüber hinaus. Bei Regionsversammlungen steht er als Coach für Workshops und Seminare nach Absprache mit den Regionsvizepräsidenten zu Verfügung. Er ist im Rahmen seines Aufgabengebietes zeichnungsbefugt. Das Jahresbudget für sein Resort erstellt er bis 30. November für das Folgejahr.
- Schatzmeister (Treasurer)
Betreut und führt die Konten und Bargeldkasse des Vereins. Er erstellt die Rechnungen, überwacht Zahlungseingänge und Mahnwesen und ist für das Finanzwesen verantwortlich. Bei Sponsorenverhandlungen und Mittelbeschaffungen ist er mit dabei. Merchandising Artikel des Vereins werden von ihm verwaltet, ausgegeben und nachbestellt. Er arbeitet aktiv an der Jahresbudgetplanung mit und ist im Rahmen seines Aufgabengebietes zeichnungsbefugt. Arbeitet eng mit Chairman Administration zusammen.
- 9 Reiseverhalten im Vorstand
- Grundsätzlich sind anfallende Kosten für Reisen so gering als möglich zu halten.
- Vorzugsweise soll immer das Angebot in Frage kommen, wo Kosten und Zeitaufwand einher gehen.
- Die Kosten müssen von dem Vorstandsmitglied im Vorfeld beantragt und vorgestreckt werden. Nach Abschluss der Reise legt das Vorstandsmitglied dem Treasurer eine Reisekostenabrechnung vor, die dieser nach Prüfung, innerhalb einer Woche erstattet. Bei größeren Reisen ins Ausland, oder in Ausnahmefällen auf Antrag, bucht der Chairman Administration die Reisen direkt über den Verein.
Geschäftsordnung erlassen durch den Vorstand am 28. Januar 2019:
Marcus S. Siebert Adriano Paulus
President Vice President Süd
Gregor Kroll Amando L. Ortiz IV.
Vice President Nord Vice President West
Gabriela Voigt Uwe Voigt
Chairman Administration Chairman Education
Goerkem Harp Wolfgang Götz / Marcel Hackbart
Chairman Flair Treasurer
Aufnahmeantrag Mitglied
Aufnahmeantrag Firma / Betriebsmitglied
Die GBG e.V. hat vier Regionen, ähnlich der Himmelsrichtungen, in Deutschland. Auf der Landkarte sehen Sie die Region mit dem jeweiligen Ansprechpartner
Marcus S. Siebert – President
president@gbg-ev.de
+49 (0) 151 / 407 149 90
Gregor Kroll – AVP North
avpnorth@gbg-ev.de
+49 (0) 173 / 384 54 12
Christos Báos – AVP East
avpeast@gbg-ev.de
+49 (0) 175 / 895 85 13
Amando L. Ortiz IV. – AVP West
avpwest@gbg-ev.de
+49 (0) 172 / 622 40 27
Adriano Paulus – AVP South
avpsouth@gbg-ev.de
+49 (0) 176 / 619 205 86